Durchsuchung durch Finanzamt und Zoll

Verhaltenskodex bei Durch­suchungen

1. Geschäfts­leitung verständigen; mögliche TKÜ, daher keine kritischen Telefonate führen.
2. Anruf beim Rechtsanwalt; Bitte an die Ermittlungs­beamten, dessen Erscheinen abzuwarten.
3. Ermittlungs­beamte in einen Besprechungs­raum führen lassen und bitten, dort auf die Geschäfts­leitung zu warten.
4. Durch­suchungs­beschluss aushändigen lassen und prüfen; liegt kein schriftlicher Durch­suchungs­beschluss vor, Gründe der Durchsuchung erläutern lassen und protokollieren; bei 103er Durch­suchungen hat der Beschuldigte einen Anspruch auf Aushän­digung des vollständigen Durch­suchungs­beschlusses.
5. Bitte an Ermittlungs­leiter, dass Durch­suchungs­zeugen das Objekt verlassen.
6. Abstimmen des weiteren Vorgehens, dabei eigene Kooperations­bereitschaft signali­sieren und Kooperations­bereitschaft der Ermittlungs­beamten ausloten.

kooperatives / „schlankes“ Vorgehen: weiterarbeiten; Durchsuchung möglichst geräuschlos abwickeln; Fest­stellung des Namens nebst Dienstnummer des Ermittlungs­leiters.

kein kooperatives / aufwändiges Vorgehen: Arbeit niederlegen; nicht benötigte Mitar­beiter nach Hause schicken; sicherstellen, dass keine Unterlagen vernichtet oder Daten gelöscht werden; Fest­stellung der Namen nebst Dienst­nummern aller Ermittlungs­beamten.
7. Beweismittel freiwillig heraussuchen, aber nicht freiwillig herausgeben, Widerspruch im Beschlag­nahme­protokoll vermerken; Daten freiwillig zugänglich machen, aber Kopier­vorgängen widersprechen; Widerspruch sowohl im Durchsuchungs- als auch im Beschlag­nahme­protokoll vermerken, bei Weigerung selbst protokollieren.
8. Ermittlungs­beamte nicht alleine suchen lassen; es sollten immer zwei Mitar­beiter einen Beamten begleiten und dessen Handlungen protokollieren.
9. Keine informato­rischen Gespräche der Mitar­beiter mit Ermittlungs­beamten zulassen.
10. Detaillierte Dokumen­tation der beschlag­nahmten Gegenstände und/oder Daten im Beschlag­nahme­protokoll verlangen; ggf. eigene Auflistung erstellen; Beschlag­nahme­protokoll nicht unterschreiben; Herausgabe des Beschlag­nahme­protokolls oder einer Kopie verlangen; auf Versiegelung der beschlag­nahmten Beweismittel bestehen.
11. Keine spontanen Beschuldigten- oder Zeugen­vernehmungen:

bei 103er Durchsuchung: Bestehen auf etwaige Zeugnis- oder Auskunfts­verweigerungs­rechte, ansonsten Beiziehung eines selbst gewählten Zeugen­beistands.

bei 102er Durchsuchung: Beschuldigter schweigt und besteht auf die Konsultation eines Verteidigers; Zeugen bestehen auf ihre Rechte bzw. Beiziehung eines Zeugen­beistands.
12. Hinweis zukünftiger Kooperation, wenn noch Unterlagen oder Daten benötigt werden.
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