Verhaltenskodex bei Durchsuchungen
1. Geschäftsleitung verständigen; mögliche TKÜ, daher keine kritischen Telefonate führen.
2. Anruf beim Rechtsanwalt; Bitte an die Ermittlungsbeamten, dessen Erscheinen abzuwarten.
3. Ermittlungsbeamte in einen Besprechungsraum führen lassen und bitten, dort auf die Geschäftsleitung zu warten.
4. Durchsuchungsbeschluss aushändigen lassen und prüfen; liegt kein schriftlicher Durchsuchungsbeschluss vor, Gründe der Durchsuchung erläutern lassen und protokollieren; bei 103er Durchsuchungen hat der Beschuldigte einen Anspruch auf Aushändigung des vollständigen Durchsuchungsbeschlusses.
5. Bitte an Ermittlungsleiter, dass Durchsuchungszeugen das Objekt verlassen.
6. Abstimmen des weiteren Vorgehens, dabei eigene Kooperationsbereitschaft signalisieren und Kooperationsbereitschaft der Ermittlungsbeamten ausloten.
kooperatives / „schlankes“ Vorgehen: weiterarbeiten; Durchsuchung möglichst geräuschlos abwickeln; Feststellung des Namens nebst Dienstnummer des Ermittlungsleiters.
kein kooperatives / aufwändiges Vorgehen: Arbeit niederlegen; nicht benötigte Mitarbeiter nach Hause schicken; sicherstellen, dass keine Unterlagen vernichtet oder Daten gelöscht werden; Feststellung der Namen nebst Dienstnummern aller Ermittlungsbeamten.
7. Beweismittel freiwillig heraussuchen, aber nicht freiwillig herausgeben, Widerspruch im Beschlagnahmeprotokoll vermerken; Daten freiwillig zugänglich machen, aber Kopiervorgängen widersprechen; Widerspruch sowohl im Durchsuchungs- als auch im Beschlagnahmeprotokoll vermerken, bei Weigerung selbst protokollieren.
8. Ermittlungsbeamte nicht alleine suchen lassen; es sollten immer zwei Mitarbeiter einen Beamten begleiten und dessen Handlungen protokollieren.
9. Keine informatorischen Gespräche der Mitarbeiter mit Ermittlungsbeamten zulassen.
10. Detaillierte Dokumentation der beschlagnahmten Gegenstände und/oder Daten im Beschlagnahmeprotokoll verlangen; ggf. eigene Auflistung erstellen; Beschlagnahmeprotokoll nicht unterschreiben; Herausgabe des Beschlagnahmeprotokolls oder einer Kopie verlangen; auf Versiegelung der beschlagnahmten Beweismittel bestehen.
11. Keine spontanen Beschuldigten- oder Zeugenvernehmungen:
bei 103er Durchsuchung: Bestehen auf etwaige Zeugnis- oder Auskunftsverweigerungsrechte, ansonsten Beiziehung eines selbst gewählten Zeugenbeistands.
bei 102er Durchsuchung: Beschuldigter schweigt und besteht auf die Konsultation eines Verteidigers; Zeugen bestehen auf ihre Rechte bzw. Beiziehung eines Zeugenbeistands.
12. Hinweis zukünftiger Kooperation, wenn noch Unterlagen oder Daten benötigt werden.

